(Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178)
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 1
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 2.4
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Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
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Pflanzenproduktion,
- lfd. Nr. 4
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Tierproduktion
zu vermitteln.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 3
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Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 2.1
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Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2.2
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Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.3
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Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 4
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Tierproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 2.1
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Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2.2
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Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.3
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Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 3
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Pflanzenproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 1
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
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Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 4
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Tierproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 1
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
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Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 5
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betriebliche Ergebnisse
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 3
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Pflanzenproduktion,
- lfd. Nr. 4
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Tierproduktion
zu vermitteln.
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 3
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Pflanzenproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 1
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
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Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 4
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Tierproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 1
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
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Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 5
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betriebliche Ergebnisse
weiter anzuwenden und zu vertiefen.