Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Ausfertigungsdatum: 29.06.1990


§ 8 LwAnpG Vorbereitung der Vollversammlung

Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen:

1.
der Teilungsplan und seine Anlagen;
2.
die Bilanz der LPG;
3.
der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht;
4.
der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.