Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Ausfertigungsdatum: 29.06.1990


§ 57 LwAnpG Ermittlung der Beteiligten

Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.