Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Im Land Niedersachsen sind örtlich zuständig:
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.