(LuftVZO)
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 19.06.1964


§ 90 LuftVZO Erlaubnisbehörde

Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.