Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird 
        
            - 1.
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                für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll, 
- 2.
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                für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragten Landesluftfahrtbehörde, 
- 3.
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                in allen übrigen Fällen vom Luftfahrt-Bundesamt 
        erteilt.