(LuftVZO)
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 19.06.1964


§ 7 LuftVZO Zuständige Stellen

Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.