(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.
    
        (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 
        
            - 1.
- 
                die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben, 
- 2.
- 
                die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen, 
- 3.
- 
                gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches. 
(3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend.