(LuftVZO)
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 19.06.1964


§ 45a LuftVZO Flugplatzhandbuch

Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat das Flughafenunternehmen ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.