(LuftVStG)
Luftverkehrsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 09.12.2010


§ 12 LuftVStG Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.

(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer wird am 27. Dezember fällig. Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist oder wenn eine Steuerbefreiung nach § 5 im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember in Anspruch genommen wurde, gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.