Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2017 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz | 7,47 Euro, |
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz | 23,32 Euro, |
in anderen Ländern | 41,99 Euro. |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.