Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz | 7,50 Euro, |
in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz | 23,43 Euro, |
in anderen Ländern | 42,18 Euro. |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.