(LuftVG)
Luftverkehrsgesetz

Ausfertigungsdatum: 01.08.1922


§ 23 LuftVG

Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union kann die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des Inlands deutschen Luftfahrtunternehmen vorbehalten werden.