(LuftVerkSiV)
Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

Ausfertigungsdatum: 28.12.1979


§ 3 LuftVerkSiV

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung

1.
die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.
2.
Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.