(LuftSiZÜV)
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 23.05.2007


§ 9 LuftSiZÜV

Bis zum 31. Dezember 2008 ist § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von fünf Jahren die Frist von zwei Jahren tritt.