Ausfertigungsdatum: 02.04.2008
(1) Die Ausbilder führen im Rahmen der Schulung des sonstigen Personals eine Lernerfolgskontrolle durch, über die ein Nachweis zu führen ist.
(2) Die Ausbilder führen während oder nach der Schulung des Sicherheitspersonals eine Lernerfolgskontrolle durch, die insgesamt eine weitere Unterrichtsstunde dauert. Die Lernerfolgskontrolle besteht aus einem aktiven Dialog mit den Schulungsteilnehmern sowie mündlichen Verständnisfragen.
(3) Luftsicherheitskontrollkräfte werden von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde oder einer von ihr bestimmten, geeigneten Stelle gemäß den §§ 10 bis 19 geprüft. Falls eine Person erneut als Luftsicherheitskontrollkraft beschäftigt wird, die die ausgeübte Tätigkeit länger als sechs Monate unterbrochen hat oder deren Prüfung bei Erstaufnahme der Tätigkeit länger als sechs Monate zurückliegt, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine erneute Prüfung verlangen. Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen zeigen die erneute Beschäftigung einer solchen Person bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde an.
(4) Inhalt und Umfang der Prüfung von Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen besitzt oder Luftsicherheitsassistent ist und zusätzlich ein weiteres Befähigungszeugnis anstrebt, werden auf die praktischen Prüfungsteile für das angestrebte Befähigungszeugnis beschränkt.