(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen besitzt, kann für die Tätigkeit als
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Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 40 Unterrichtsstunden
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die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen,
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die Durchführung von Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen und
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die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie
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eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird;
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Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 32 Unterrichtsstunden
- a)
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die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen und
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die Durchführung von Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen geschult werden sowie
- c)
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eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird.
(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindestdauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt der zusätzlichen Qualifikation
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im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich zwölf Stunden für Fortbildung zu Personal- und Warenkontrollen sowie um monatlich eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände;
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im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich acht Stunden für Fortbildung zu Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen.
§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähigungszeugnis nicht mehr gültig, richtet sich die notwendige Fortbildung für den Erhalt des verbleibenden Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.