(LuftSiSchulV)
Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.04.2008


§ 22 LuftSiSchulV Übergangsvorschriften

(1) Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine erstmalige Schulung entfallen, wenn der Antragsteller der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweist, dass gleichwertige Ausbildungen absolviert wurden. Die Luftsicherheitsbehörde stellt für gleichwertig ausgebildetes Sicherheitspersonal die Befähigungszeugnisse oder Zulassungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus. Die Auffrischungsschulung gemäß § 3 Abs. 2 muss in diesem Fall fünf Jahre nach der ursprünglichen Schulung erfolgen. Die Wiederholung von Schulung und Einweisung nach § 8 Abs. 3 muss fünf Jahre nach der ursprünglichen Schulung erfolgen.

(2) Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften entfallen, wenn der Antragsteller der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweist, dass

1.
eine gleichwertige Prüfung bestanden wurde,
2.
nach der letzten bestandenen Prüfung die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft oder als Luftsicherheitsassistent nie länger als sechs Monate unterbrochen war und
3.
eine Fortbildung erfolgte, die den Vorgaben des § 3 Abs. 5 entspricht, wobei die Hälfte der in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgesehenen Stundenzahl ausreichend ist.
Die Luftsicherheitsbehörde stellt das erforderliche Befähigungszeugnis aus.

(3) Ausbilder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bereich der Luftsicherheit ausbilden, erhalten auf ihren Antrag von der für die erfolgte Ausbildung zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine auf längstens drei Jahre befristete Zulassung, auch wenn sie die Voraussetzungen gemäß Kapitel 12.2 Nr. 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 noch nicht erfüllen. Die Zulassung wird auf die bisher behandelten Themengebiete der Ausbildung beschränkt. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.