(LuftSiSchulV)
Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.04.2008


§ 20 LuftSiSchulV Schulungsbescheinigungen, Befähigungszeugnisse, Zulassungen

(1) Jede Person, die alle Elemente einer Schulung besucht hat, erhält vom Ausbilder eine Schulungsbescheinigung. Die Schulungsbescheinigung nach einer Schulung für Sicherheitspersonal enthält eine Dokumentation der Lernerfolgskontrolle, die es der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ermöglicht, ein Befähigungszeugnis oder eine Zulassung auszustellen.

(2) Auf Antrag des Arbeitgebers stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage der vorgelegten Schulungsbescheinigung für Sicherheitspersonal ein Befähigungszeugnis oder eine Zulassung aus, sofern die Schulung erfolgreich war. Für Luftsicherheitskontrollkräfte stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Befähigungszeugnis nach bestandener Prüfung aus. Das Befähigungszeugnis und die Zulassung gelten auch im Zuständigkeitsbereich anderer Luftsicherheitsbehörden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann ein Befähigungszeugnis oder eine Zulassung aufheben und ein Befähigungszeugnis einziehen, wenn schwerwiegende Zweifel an der Befähigung entstehen.

(3) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen dürfen als Sicherheitspersonal und Luftsicherheitskontrollkräfte nur Personen einsetzen, die ein Befähigungszeugnis oder eine Zulassung für die von ihnen wahrgenommene Tätigkeit besitzen. Verlangt die zuständige Luftsicherheitsbehörde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 eine erneute Prüfung, so wird das Befähigungszeugnis ungültig.

(4) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann bei Personalengpässen, die unvorhersehbar sind und nicht anders abgewendet werden können, den Einsatz von Luftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen an bis zu sieben Tagen pro Kalenderjahr bei einem Flugplatzbetreiber oder Luftfahrtunternehmen zulassen.