(LuftSiSchulV)
Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.04.2008


§ 11 LuftSiSchulV Prüfungsausschuss

(1) Die Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss und benennt seinen Vorsitzenden, der einer Luftsicherheitsbehörde angehören muss. Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer angehören. Der Prüfungsvorsitzende entscheidet im Einzelfall auch, ob Beobachter zur Prüfung zugelassen werden. Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden werden auf deren Antrag als Beobachter zugelassen.

(2) Das Ausbildungsunternehmen ist auf Anforderung der Luftsicherheitsbehörde verpflichtet, dem Prüfungsausschuss die für die Prüfung erforderlichen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss kann sich jederzeit vom ordnungsgemäßen Zustand dieser Räume und Gegenstände überzeugen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 qualifiziert sein. Eine Zulassung gemäß § 2 Abs. 2 ist entbehrlich. Ein Ausbilder kann nicht an der Prüfung der von ihm ausgebildeten Luftsicherheitskontrollkräfte mitwirken.