(LuftSiSchulV)
Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.04.2008


§ 1 LuftSiSchulV Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 oder Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes verpflichtet sind, Personal zu schulen.

(2) Nicht nach dieser Verordnung zu schulen sind Bedienstete oder Beliehene der Luftsicherheits- und Luftfahrtbehörden sowie Vollzugsbeamte an den für Flugplätze zuständigen Dienststellen von Bundespolizei, Polizei und Zoll.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Sicherheitspersonal: alle Personen, die Sicherungsmaßnahmen nach § 8 oder § 9 des Luftsicherheitsgesetzes wahrnehmen. Hierzu zählen nicht Luftsicherheitskontrollkräfte, Ausbilder oder das Personal, dessen Tätigkeit nicht durch die Ausführung oder Überwachung von Sicherungsmaßnahmen geprägt ist;
2.
Luftsicherheitskontrollkräfte: alle Personen, die im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes die Überprüfung von Personal, mitgeführten Gegenständen, Fahrzeugen, Waren, Versorgungsgütern, Fracht oder Post durchführen;
3.
Ausbilder: alle Personen, die Schulungsprogramme für Sicherheitspersonal, Luftsicherheitskontrollkräfte oder sonstiges Personal entwickeln oder durchführen;
4.
sonstiges Personal: diejenigen Personen, die ohne Begleitung einer gemäß dieser Rechtsverordnung geschulten Person Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzes haben und nicht Passagier, Sicherheitspersonal, Luftsicherheitskontrollkraft oder Ausbilder sind;
5.
Unterrichtsstunden: Lerneinheiten mit einer Dauer von 45 Minuten.

(4) Sicherheitspersonal der Flugplatzbetreiber und der Luftfahrtunternehmen, das als Führungskraft für die Umsetzung, Durchführung und Überwachung von Luftsicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist, kann von der Schulungsverpflichtung freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass dieses Sicherheitspersonal die Anforderungen gemäß Kapitel 12.2 Nr. 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) erfüllt. Die Freistellung beantragt der Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

(5) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen bleiben auch dann für die Umsetzung und Ausführung der Schulungsmaßnahmen verantwortlich, wenn sie Eigensicherungspflichten, einschließlich der Schulung, durch andere im Auftrag vornehmen lassen.