Ausfertigungsdatum: 02.04.2008
(1) Diese Verordnung gilt für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 oder Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes verpflichtet sind, Personal zu schulen.
(2) Nicht nach dieser Verordnung zu schulen sind Bedienstete oder Beliehene der Luftsicherheits- und Luftfahrtbehörden sowie Vollzugsbeamte an den für Flugplätze zuständigen Dienststellen von Bundespolizei, Polizei und Zoll.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
(4) Sicherheitspersonal der Flugplatzbetreiber und der Luftfahrtunternehmen, das als Führungskraft für die Umsetzung, Durchführung und Überwachung von Luftsicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist, kann von der Schulungsverpflichtung freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass dieses Sicherheitspersonal die Anforderungen gemäß Kapitel 12.2 Nr. 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) erfüllt. Die Freistellung beantragt der Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
(5) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen bleiben auch dann für die Umsetzung und Ausführung der Schulungsmaßnahmen verantwortlich, wenn sie Eigensicherungspflichten, einschließlich der Schulung, durch andere im Auftrag vornehmen lassen.