Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Ausfertigungsdatum: 02.03.1999


§ 14 LuftRegV Einsicht in das Register

Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 85 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, die Vorschriften des Abschnitts 3 und die §§ 65 und 67 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. § 67 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Einsicht auch bei einem Grundbuchamt, Schiffs- oder anderen Registergericht ermöglicht werden kann.