Ausfertigungsdatum: 05.06.1997
(1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 ausgegebenen Aktien müssen Namensaktien sein, deren Übertragung gemäß § 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes im Sinne dieses Gesetzes an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Als Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung und für die Zwecke der Eintragung im Aktienbuch hat jeder Aktionär und zukünftige Erwerber über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus anzugeben:
(2) Bei unzutreffender Angabe ist die Gesellschaft befugt, diese im Aktienbuch zu berichtigen. Wer schuldhaft falsche Angaben nach Absatz 1 macht, ist der Gesellschaft zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.