Ausfertigungsdatum: 27.11.2001
(1) Musterprüfung im Sinne dieser Verordnung ist die Musterprüfung von Luftsportgerät gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
(2) Leitung der Prüfstelle ist diejenige Stelle, welche alle mit der Musterprüfung verbundenen Aufgaben zu bearbeiten und zu koordinieren hat.
(3) Das Prüfstellenhandbuch beschreibt die Prüfstelle, definiert den Prüfumfang und legt die angewandten Verfahren fest.
(4) Lufttüchtigkeitsforderungen sind die in § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. Februar 2000 (BAnz. S. 4897) genannten Bauvorschriften.