Ausfertigungsdatum: 26.02.1959
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Registerpfandrecht auf den neuen Gläubiger über.
(2) Die Forderung kann nicht ohne das Registerpfandrecht, das Registerpfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
(3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber und die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.
(4) Eine Forderung, zu deren Sicherung ein Registerpfandrecht der in § 3 bezeichneten Art bestellt ist, kann auch nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang des Registerpfandrechts ausgeschlossen.