(LuftBO)
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Ausfertigungsdatum: 04.03.1970


§ 46 LuftBO Betriebsstoffmengen

Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.