(LuftBO)
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Ausfertigungsdatum: 04.03.1970


§ 36 LuftBO Überwachung

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.