(LuftBO)
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Ausfertigungsdatum: 04.03.1970


§ 31 LuftBO Flugdurchführungsplan

Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luftfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß vorbereitet wurde und sicher durchgeführt werden kann.