(LuftBO)
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Ausfertigungsdatum: 04.03.1970


§ 28 LuftBO Anzeigepflicht

Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.