(LuftBO)
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Ausfertigungsdatum: 04.03.1970


§ 24a LuftBO Besondere betriebliche Genehmigungen

(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:

1.
reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
2.
besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),
3.
die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst

1.
die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
2.
die Betriebsverfahren und
3.
die Schulung der Flugbesatzung.