Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Qualitätsregelungen betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben

Ausfertigungsdatum: 29.10.1993


§ 2 LSpG Antrags- und Einspruchsverfahren

(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens über

1.
die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,
2.
Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und
3.
Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(3) Ein Einspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt ist. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.