(LogMstrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Ausfertigungsdatum: 25.01.2010


Anlage 2 LogMstrV (zu § 7 Absatz 5) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 33 - 34;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


.................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis

über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin


Herr/Frau .................................
geboren am .................................in .................................
hat am .................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss

Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:

PunkteNote
I.Grundlegende Qualifikationen.............
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln.............
Betriebswirtschaftliches Handeln.............
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung.............
Zusammenarbeit im Betrieb.............
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.............


(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .............
in ............. vor ............. abgelegte Prüfung in dem
Prüfungsteil/Prüfungsbereich ............. freigestellt.“)
II.Handlungsspezifische Qualifikationen
PunkteNote
1. Integrative schriftliche Situationsaufgaben
(in zwei der folgenden Handlungsbereiche)
Logistikprozesse
Betriebliche Organisation und Kostenwesen
Führung und Personal


.............
.............
.............


.............
.............
.............
2. Fachgespräch im Handlungsbereich
.............

.............

.............


(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .............
in ............. vor ............. abgelegte Prüfung in ............. von der
Situationsaufgabe/dem Fachgespräch im Handlungsbereich ............. freigestellt.“)
III.Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ............. in .............
vor ............. erbracht.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum .............
Unterschrift(en) .............
(Siegel der zuständigen Stelle)