(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
    
        (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin und damit die Befähigung: 
        
            - 1.
- 
                in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit in unterschiedlichen logistischen Bereichen und Tätigkeitsfeldern Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und 
- 2.
- 
                sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der Logistik, auf neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung, der Personalführung und der Personalentwicklung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. 
        (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin wahrzunehmen: 
        
            - 1.
- 
                Planen, Steuern und Überwachen logistischer Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Anforderungen; 
- 2.
- 
                Mitwirken bei der Konzeption, Gestaltung und Weiterentwicklung logistischer Prozesse; 
- 3.
- 
                Mitwirken bei der Spezifikation und Einführung von technischen Systemen; 
- 4.
- 
                Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen; 
- 5.
- 
                Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal; 
- 6.
- 
                Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung; 
- 7.
- 
                Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung; 
- 8.
- 
                Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den am Logistikprozess Beteiligten; 
- 9.
- 
                Fördern der Kundenorientierung; 
- 10.
- 
                Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes; 
- 11.
- 
                Leiten von Projekten; 
- 12.
- 
                Ableiten und Umsetzen von Qualitätszielen; 
- 13.
- 
                Mitwirken beim arbeitsbereichsbezogenen Controlling. 
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin.