(LogAPrO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

Ausfertigungsdatum: 01.10.1980


§ 6 LogAPrO Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teile der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Logopädie,
2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
3.
Pädagogik und Sonderpädagogik,
4.
Psychologie und klinische Psychologie,
5.
Phonetik und Linguistik.
Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.