(LMTAusbV 2000)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Ausfertigungsdatum: 09.02.2000


Anlage LMTAusbV 2000 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Fachkraft für Lebensmitteltechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 118 - 120)


Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 5)a)Betriebsanleitungen und -anweisungen anwenden4   
b)arbeitsbezogene Berichte anfertigen    
c)Informationen beschaffen, bewerten und austauschen  3 
d)betriebliche Informationssysteme nutzen   3
e)situationsgerechte Gespräche im Arbeitsumfeld führen und betriebliche Präsentationstechniken anwenden
6Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 6)a)Bedeutung und Struktur des Qualitätsmanagements darstellen6   
b)rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben des Qualitätsmanagements anwenden
c)Grundsätze und Vorschriften der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene anwenden
d)Proben nehmen und analytische Untersuchungen durchführen 6  
e)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertigprodukte auf Menge, Gewicht und Beschaffenheit prüfen
f)Verpackungsmaterialien prüfen
g)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten   6
h)Kontrollergebnisse dokumentieren und sichern
7Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -Organisation (§ 3 Nr. 7)a)Arbeitsauftrag in Arbeitsschritte gliedern2   
b)Arbeitsmittel auswählen und Sicherungsmaßnahmen festlegen
c)Materialbedarf ermitteln, bestellen und annehmen 2  
d)Arbeitszeit und Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Team- und Gruppenarbeit planen  2 
e)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Gesamtarbeitsablaufs einrichten   4
f)Arbeitsplatz technisch einrichten, Personal anforderungsgerecht einsetzen
8Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten (§ 3 Nr. 8)a)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate unter wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Gesichtspunkten bereitstellen10   
b)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate nach Rezepturen für die Fertigung vorbereiten
9Steuern von Produktionsprozessen (§ 3 Nr. 9)a)Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten, in Betrieb nehmen und bedienen  14 
b)Produktionsmaschinen und -anlagen umrüsten, in Betrieb nehmen und bedienen
c)Produktionsprozesse unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer und betriebsbezogener Vorschriften steuern und überwachen   14
d)Störungen im Produktionsprozess feststellen und nach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben Maßnahmen ergreifen   11
10Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten (§ 3 Nr. 10)a)Verpackungsmaterialien und Fertigprodukte nach wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Gesichtspunkten bereitstellen14   
b)Verpackungsmaschinen und -anlagen rüsten, in Betrieb nehmen und bedienen
c)Verpackungsmaschinen und -anlagen umrüsten, in Betrieb nehmen und bedienen 14  
d)Verpackungstechniken anwenden
e)Verpackungsprozesse steuern und überwachen   14
f)Störungen im Verpackungsprozess feststellen und nach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben Maßnahmen ergreifen
11Lagern von Materialien und Produkten (§ 3 Nr. 11)a)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertigprodukte qualitätserhaltend nach10   
b)logistischen Gesichtspunkten lagern Verpackungsmaterialien ihren Eigenschaften gemäß lagern
c)Lagerbestandskontrollen durchführen  3 
d)Inventur durchführen
12Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 12)a)Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen6   
b)Maschinen und Anlagen begleitend warten 4  
c)Wartungspläne erstellen  4 
d)vorbeugende Wartung durchführen
e)Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen