Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

Ausfertigungsdatum: 10.11.2015


§ 25 LmhFortbPrüfV Zeugnisse

(1) Ist die Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ bestanden und wurden die Nachweise für den Erwerb der Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1.
der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nach § 4,
2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5,
3.
der gewählte Schwerpunkt nach § 1 Absatz 2,
4.
die in der schriftlichen Prüfung geprüften Handlungsbereiche nach den §§ 7 bis 11 sowie die Punkte- und Notenbewertung,
5.
die in der praktischen Prüfung geprüften Handlungsbereiche nach den §§ 12 bis 15 sowie die Punkte- und Notenbewertungen nach § 23 Absatz 2,
6.
die Gesamtnote der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ nach § 23 Absatz 3 und
7.
Befreiungen nach § 22; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung auf dem Zeugnis anzugeben.