(1) Ist die Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ bestanden und wurden die Nachweise für den Erwerb der Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
    
        (2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind: 
        
            - 1.
- 
                der Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen nach § 4, 
- 2.
- 
                der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5, 
- 3.
- 
                der gewählte Schwerpunkt nach § 1 Absatz 2, 
- 4.
- 
                die in der schriftlichen Prüfung geprüften Handlungsbereiche nach den §§ 7 bis 11 sowie die Punkte- und Notenbewertung, 
- 5.
- 
                die in der praktischen Prüfung geprüften Handlungsbereiche nach den §§ 12 bis 15 sowie die Punkte- und Notenbewertungen nach § 23 Absatz 2, 
- 6.
- 
                die Gesamtnote der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ nach § 23 Absatz 3 und 
- 7.
- 
                Befreiungen nach § 22; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung auf dem Zeugnis anzugeben.