Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

Ausfertigungsdatum: 10.11.2015


§ 13 LmhFortbPrüfV Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“

(1) Im Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“ soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Produkte zu entwickeln und zu vermarkten, Herstellungsprozesse zu planen und zu überwachen sowie Gastronomiekonzepte zu entwickeln und zu integrieren und dabei die schwerpunktspezifischen Kompetenzen zu nutzen.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Erstellen eines Planes zur Organisation eines Gastronomiebetriebes,
2.
Festlegen von Angebotspaletten,
3.
Herstellen, Anrichten und Erläutern eines anlass- oder themenbezogenen Snackarrangements nach vom Prüfling festgelegter Angebotspalette,
4.
Erstellen eines Personaleinsatzplanes und
5.
Unterweisen in der Herstellung, im Servieren und im Erläutern von Getränken.