(Fundstelle: BGBl. I 2011, S. 1879 - 1887)
Lebende Tiere sind risikoorientiert stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.
- 1.
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Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
- 2.
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Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
- 2.1
-
von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:
- 2.1.1
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bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren, Farmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte Tierkörperhälfte;
- 2.1.2
-
bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder Tierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung
bis | 1 000 Kilogramm | 2 Packstücke |
von über | 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm | 4 Packstücke |
von über | 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm | 8 Packstücke |
von über | 50 000 Kilogramm | 10 Packstücke |
für jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm betragen;
- 2.1.3
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bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung
bis | 4 000 Kilogramm | 2 Packstücke |
über | 4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm | 4 Packstücke |
bei über | 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm | 8 Packstücke |
bei über | 50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm | 10 Packstücke |
bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen 50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.
- 2.2
-
Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
- 2.2.1
-
im Falle der Nummer 2.1.1
- 2.2.1.1
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soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;
- 2.2.1.2
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durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu prüfen;
- 2.2.2
-
im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen durchzuführen;
- 2.2.3
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im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.
- 2.3
-
Frisches Fleisch ist ferner risikoorientiert stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu untersuchen:
- 2.3.1
-
Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
- 2.3.2
-
Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:bei einem Gewicht der Sendung
bis zu | 1 000 Kilogramm | 2 Proben |
von über | 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm | 4 Proben |
von über | 5 000 Kilogramm | 8 Proben. |
- 2.4
-
Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind nicht enthäutete Tierkörper von
- a)
-
Großwild und
- b)
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frei lebenden Hasentieren
lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 zu unterrichten.
- 2.5
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Beanstandung und vorläufige BeschlagnahmeIm Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 15 bis 17 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.
- 3.
-
Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der Nummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.
- 4.
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Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
- 4.1
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Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
- 4.2
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Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:
- 4.2.1
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bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung
bei bis zu | 1 000 Behältnissen | 2 Proben |
bei über | 1 000 bis zu 10 000 Behältnissen | 4 Proben |
bei über | 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen | 8 Proben |
bei über | 100 000 Behältnissen bis zu 200 000 Behältnissen | 10 Proben |
bei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen von weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;
- 4.2.2
-
bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, je angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;
- 4.2.3
-
bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgeschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht
bis zu | 1 000 Kilogramm | 2 Proben |
bei über | 1 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm | 4 Proben |
bei über | 10 000 Kilogramm | 8 Proben |
als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 Gramm ist eine Probe von mindestens 150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;
- 4.2.4
-
von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung
bei bis zu | 10 Fässern | 2 Proben |
bei | 11 bis zu 100 Fässern | 4 Proben |
bei | 101 bis zu 250 Fässern | 8 Proben |
bei über | 250 Fässern | 10 Proben. |
- 4.2.5
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Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.
- 4.3
-
Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
- 4.3.1
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im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und erforderlichenfalls bakterioskopisch;
- 4.3.2
-
im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätzlich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;
- 4.3.3
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im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därme möglich ist;
- 4.3.4
-
im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;
- 4.3.5
-
im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch.
- 4.4
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Fleischerzeugnisse sind ferner risikobasiert stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.
- 4.4.1
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Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
- 4.4.2
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Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:bei einem Gewicht der Sendung
bis zu | 1 000 Kilogramm | 3 Proben |
von über | 1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm | 5 Proben |
von über | 5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm | 8 Proben |
von über | 10 000 Kilogramm | 11 Proben. |
Bei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Mischprobe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.
- 5.
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Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen.
- 5.1
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Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Fleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine spezielle Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.
- 5.2
-
Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper, Teilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung“ nach dem Muster der Nummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die
- 5.2.1
-
Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
- 5.2.2
-
spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
- 5.2.3
-
Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004angeordnet hat.
- 5.3
-
Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen“ nach dem Muster der Nummer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
- 5.4
-
Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Untersucht” zu kennzeichnen,
- 5.4.1
-
die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei jedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,
- 5.4.2
-
bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der Sendung nicht eingetreten ist,
- 5.4.3
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bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit Mikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,
- 5.4.4
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bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger Veränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich auf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt werden können.
- 6.
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Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:
- 6.1
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Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke sind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.
- 6.2
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Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:
- 6.2.1
-
- 6.2.2
-
- 6.2.3
-
- 6.3
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Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:
- 6.3.1
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Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen nicht enthäutete Tierkörper von Großwild, sind auf jeder Hälfte zu kennzeichnen.
- 6.3.2
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Nicht enthäutete Tierkörper von Großwild und Hasentieren sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.
- 6.3.3
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Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.
- 6.3.4
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Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen.
- 6.3.5
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Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen: