Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern

Ausfertigungsdatum: 08.08.2007


Anlage 1 LMEV (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind

(Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 3462 – 3463)

1.
Süßwaren und Schokolade, die
a)
unter die Position (HS) 1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN) 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen,
b)
zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
2.
Teigwaren und Nudeln, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen,
b)
nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
c)
zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
d)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
3.
Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN) 1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90 fallen,
b)
zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse;
4.
a)
gefüllte Oliven, die
aa)
unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65 oder ex 2005 70 00 fallen und
bb)
zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen,
b)
gefüllte Oliven, die
aa)
unter die Position (HS) ex 1604 fallen und
bb)
zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen;
5.
Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen,
b)
zu weniger als 50 Prozent aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und
c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
6.
Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen,
b)
keine Fleischerzeugnisse enthalten und
c)
zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) bestehen;
7.
zusammengesetzte Lebensmittel, die
a)
keine Fleischerzeugnisse enthalten,
b)
zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen,
c)
bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,
d)
eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,
e)
sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und
f)
von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen.