Ausfertigungsdatum: 08.08.2007
(1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tierkörpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb zu transportieren.
(2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer Gerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder einem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportieren.
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über den Transport von Sendungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der für den Betrieb Verantwortliche hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach der Mitteilung gemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von 15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 über das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Bestimmungsort. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG. Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde überprüft regelmäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangsregister, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist.