(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie
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einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und
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über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle
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von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind,
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von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken mit Ursprung aus Grönland und
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der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.
(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nummer 2 sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit der Generalzolldirektion zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.