Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
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entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,
- 2.
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entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,
- 3.
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entgegen § 13a Fleisch einführt oder
- 4.
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entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.