Ausfertigungsdatum: 08.08.2007
(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder zusammengesetzten Lebensmitteln mit Ursprung in der Europäischen Union, einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung aus Grönland, die von einem Drittland zurückgewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn
(2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 zu unterziehen. Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen zu transportieren und unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen.
(3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.