Lkw-Maut-Verordnung (Lkw-MautV)
Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut

Ausfertigungsdatum: 25.06.2018


§ 8 Lkw-MautV Nachweis der Emissionsklasse für im Ausland zugelassene Fahrzeuge

(1) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 7 Absatz 2 genannten Unterlagen. Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Sprache vorzulegen. Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und für die keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehören:

1.
der Schadstoffklasse S 6 bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013,
2.
der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009 und vor dem 1. Januar 2014,
3.
der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,
4.
der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,
5.
der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,
6.
der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,
7.
keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

(3) Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasentwicklung auf oder bestehen zu der Vermutungsregelung nach Absatz 2 erhebliche gegenteilige Anhaltspunkte, so kann das Bundesamt für Güterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben wurde. Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden. Das Bundesamt für Güterverkehr kann verlangen, dass der Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen hat. Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.

(4) § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.