(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel 
        
            - 1.
- 
                die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, 
- 2.
- 
                für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. 
        Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das 
        
            - 1.
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                Inverkehrbringen, 
- 2.
- 
                Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere 
        von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
    
    
        (2) Es ist ferner verboten, 
        
            - 1.
- 
                
                    Futtermittel 
                     
                        - a)
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                            für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen, 
- b)
- 
                            
                                derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen, 
- bb)
- 
                                        durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden, 
 
 
- 2.
- 
                
                    Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, 
                     
                        - a)
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                            die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen, 
- b)
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                            durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden, 
 
- 3.
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                    Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, 
                     
                        - a)
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                            die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen, 
- b)
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                            durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden.