Ausfertigungsdatum: 13.12.1985
(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2294 - 2297)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen und insbesondere von Quecksilber ausgehen, beachten | |||||
e) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen | |||||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern | |||||
5 | Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen (§ 3 Nr. 5) | a) | Zeichnungen lesen und erläutern | |||
b) | Entwürfe und vorgegebene Zeichnungen auf fachgerechte Ausführbarkeit überprüfen | |||||
c) | Profilarten unterscheiden | |||||
d) | Handskizzen anfertigen und vermaßen | |||||
e) | Zeichnungen nach Glasmuster im Maßstab 1:1 anfertigen | |||||
f) | Arbeitsablauf nach Anweisung festlegen | |||||
6 | Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 6) | a) | Werkzeuge für die Heißverformung von Glasröhren handhaben | |||
b) | Werkzeuge, Maschinen und Anlagen der Leuchtröhrenherstellung unter Beachtung entsprechender Vorschriften pflegen und warten | |||||
c) | Wirkungsweise und Verwendungsbereich von Tisch- und Handgebläse sowie Gasflöte erläutern sowie Flamme nach Bedarf einstellen und regulieren | |||||
7 | Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung (§ 3 Nr. 7) | a) | Einteilung des Glases nach Zusammensetzung, Art und Verwendung beschreiben | 4 | ||
b) | Eigenschaften und Wirkungen von Werkstoffen, insbesondere von Leuchtstoffen, Edelgasen und Quecksilber, beschreiben | |||||
c) | Hilfsstoffe nennen, Auswirkungen von Heizgas, Preßluft und Sauerstoff in der Flamme beschreiben | |||||
8 | Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 8) | a) | vorhandene Elektroden absprengen | 10 | ||
b) | Quecksilber unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften entfernen und der Wiederaufbereitung zuführen | |||||
c) | vorhandene Leuchtstoffe mit der Ultraviolett-Lampe bestimmen und auswaschen | |||||
9 | Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren (§ 3 Nr. 9) | a) | Glasbedarf für die zu fertigenden Systeme ermitteln und zusammenstellen | 4 | ||
b) | Längen anreißen und Glasröhren trennen | 4 | ||||
c) | Glasröhren in der Flamme erhitzen und ausziehen | 4 | ||||
d) | Glasröhren am Tischgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben | 12 | 4 | |||
e) | Glasröhren mit dem Handgebläse formgerecht biegen, blasen, verengen, ausblasen und auftreiben | 8 | 6 | |||
f) | Rohrstücke zusammensetzen und verschmelzen | 4 | ||||
g) | verformte Glasteile in der Flamme kühlen | 6 | 4 | |||
h) | zu erhitzende Längen an der Gasflöte einstellen, Glasröhren erhitzen und formgerecht biegen | 8 | ||||
i) | geschlämmte Glasröhren biegen, ansetzen und blasen | 10 | ||||
k) | Glasröhren mit geringem Durchmesser verarbeiten | 12 | ||||
10 | Einbringen von Leuchtstoffen (§ 3 Nr. 10) | a) | Perl- und Schlämmverfahren erläutern und Verwendungsbereiche abgrenzen | 10 | ||
b) | Glasperlen mit Binder nach dem Perlverfahren einbringen und Glasröhren mit Leuchtstoffen einstäuben | |||||
11 | Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 11) | a) | Zusammenhänge von elektrischer Spannung, Strom und Leistung als physikalische Größen für das Herstellen und Betreiben von Leuchtröhrenanlagen aufzeigen | 6 | ||
b) | Spannungsbedarf als Funktion von Rohrlänge, -durchmesser und Entladungsart berechnen | |||||
c) | Betriebsströme nach Farbintensität, Verwendungszweck und Entladungsart ermitteln | |||||
d) | wichtige VDE-Vorschriften nennen und deren Bedeutung für Leuchtröhrenanlagen erläutern | |||||
12 | Verarbeiten von Elektroden (§ 3 Nr. 12) | a) | Funktion, Aufbau und Belastbarkeit von Elektroden beschreiben | 10 | ||
b) | Elektrodenstellungen bezeichnen und Profilen zuordnen | |||||
c) | Elektroden nach Buchstabenprofilen oder Zeichnungen auswählen, ansetzen und verschmelzen | |||||
13 | Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 13) | a) | Aufbau und Funktion einer Vakuumanlage erklären und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften nennen | 16 | ||
b) | Pumpstengel ansetzen | |||||
c) | für Blauentladung Quecksilber unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften in den Pumpstengel einfüllen | |||||
d) | Leuchtröhren durch Abpumpen und Ausheizen evakuieren | |||||
e) | Elektroden durch Ausglühen aktivieren | |||||
f) | Spülgas einfüllen und Leuchtröhren auf Verunreinigungen prüfen | 6 | ||||
g) | evakuierte Leuchtröhren unter Anwendung der Drucktabelle mit Edelgas füllen | |||||
h) | für Blauentladung Quecksilber in der Leuchtröhre verteilen | |||||
i) | Pumpstengel abschmelzen | |||||
14 | Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren (§ 3 Nr. 14) | a) | Leuchtröhren entsprechend Elektrodenstärke und Edelgasfüllung unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einbrennen | 8 | ||
b) | Leuchtröhren auf gleichmäßige Leuchtkraft und Paßgenauigkeit prüfen | |||||
c) | ermittelten Betriebsstrom beim Einbrennen überprüfen und für Transformatorenbedarf festhalten | |||||
d) | Leuchtröhren betriebsüblich kennzeichnen |