(1) Die Lehrkräfte und Erzieher sind für die Fürsorge und Aufsicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen des ihnen anvertrauten Klassen- oder Gruppenverbandes verantwortlich.
    
        (2) Sie haben insbesondere die Pflicht: 
        
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                die Umsicht und Gewandtheit der Kinder und Jugendlichen sowie die Hilfsbereitschaft der älteren Schüler gegenüber den jüngeren zu entwickeln und in ihnen Selbständigkeit, Selbstvertrauen und bewußtes Verhalten zu stärken; 
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                zur Abwendung von Gefahren aufmerksam und umsichtig ihr ganzes fachliches Wissen und Können einzusetzen sowie stets mit vollem Einsatz ihrer Person und des persönlichen Mutes zu handeln; 
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                regelmäßige Belehrungen über Gefahren- und Unfallquellen durchzuführen und sie im Klassenbuch einzutragen; 
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                stets klare Weisungen zu erteilen, ihre Befolgung ständig zu überprüfen und notfalls zur Verhinderung von Unfällen und Schäden mit Nachdruck durchzusetzen.