Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden: 
        
            - 1.
- 
                erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung; 
- 2.
- 
                zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle; 
- 3.
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                dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG; 
- 4.
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                fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle; 
- 5.
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                sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1; 
- 6.
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                zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.