(LeasFachwirtPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

Ausfertigungsdatum: 30.11.1995


§ 6 LeasFachwirtPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.