Landbeschaffungsgesetz (LBG)
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

Ausfertigungsdatum: 23.02.1957


§ 14 LBG

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.